Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 82Artikel eins, Paragraph 82
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Unbefugter Aufenthalt
§ 82. (1) WerParagraph 82, (1) Wer
nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder
einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält oder
sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15),sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 15,),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 Schilling zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Ziffer eins und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 Schilling zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§§ 37 und 54 Abs. 4) ist, oder wenn dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (Paragraphen 37 und 54 Absatz 4,) ist, oder wenn dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.
(3)Absatz 3,Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 begangenen Verwaltungsübertretung aus.Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer 4, begangenen Verwaltungsübertretung aus.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 liegt nicht vor, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, liegt nicht vor, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.
Dokumentnummer
NOR12064151
Alte Dokumentnummer
N4199225088J