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Art. 1 § 82 FrG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 8201.01.199331.12.1997 BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 838/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unbefugter Aufenthalt

Paragraph 82, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder
  2. Ziffer 2
    einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
  3. Ziffer 3
    sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält oder
  4. Ziffer 4
    sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 15,),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Ziffer eins und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 Schilling zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.
  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (Paragraphen 37 und 54 Absatz 4,) ist, oder wenn dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.
  2. Absatz 3,Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer 4, begangenen Verwaltungsübertretung aus.
  3. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, liegt nicht vor, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.

Gesetzesnummer

10005831

Dokumentnummer

NOR12064151

Alte Dokumentnummer

N4199225088J